Allgemeine Geschäftsbedingungen der B.R. Productions & Packaging GmbH (Stand 07/2011)


I. Geltungsbereich

Für Verträge mit Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden, widersprechenden und ergänzenden Regelungen in den AGB`s des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Mündliche Nebenabreden sind, sofern sie nicht von der Geschäftsleitung bestätigt worden sind, unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Geschäftsleitung.


II. Vertragsschluss und Auftragsdurchführung

  1. Verträge mit Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH kommen erst durch ausdrückliche Bestätigung durch ein Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH zustande.
  2. Sämtliche Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH sind berechtigt, sich zur Erfüllung vertraglich übernommener Leistungen Dritter zu bedienen.


III. Vergütung

Für Lieferungen und Leistungen von Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH gelten die jeweiligen Tagespreise bei Vertragsabschluß als vereinbart, sofern nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart worden sind. Die zur Erfüllung vertraglich übernommener Leistungen notwendigen Vorarbeiten (Glasmaster, Stamper, Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Probepressungen und Muster etc.) sind den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH stets zu vergüten und verbleiben in deren Eigentum. Leistungen, welche nicht in den Preislisten der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH genannt sind, sind gesondert zu vergüten. Das Bestimmungsrecht über die Höhe der Vergütung dieser Leistungen steht den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH zu. Rechnungen gelten als vom Vertragspartner anerkannt, wenn dieser nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungszugang schriftlich widerspricht. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH die bezüglich des in Aussicht gestellten Vertrages entstandenen Kosten für vom Vertragspartner gewünschte Vorleistungen zu ersetzen.


IV. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen auf Rechnungen von Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH haben innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein.
  2. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen und sonstige dabei entstehende Kosten trägt der Vertragspartner der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH.
  3. Werden Leistungen der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH in Teilen erbracht, sind entsprechende Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten Teilleistungen zu leisten, wenn die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH dies bei Vertragsschluss wünschen.
  4. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind durch die Vertragspartner Verzugszinsen gemäß § 288 i.V.m. § 247 BGB in Höhe von mindestens 8% über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  5. Die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH sind berechtigt, die von ihnen zu erbringenden vertraglichen Leistungen von einer angemessenen vorherigen Sicherheitsleistung oder der Vereinbarung von Abschlagszahlungen abhängig zu machen.
  6. Der Vertragspartner der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ihm steht die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.


V. Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z.B. behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Unruhen, Arbeitskämpfe, verzögerte Materiallieferungen durch Dritte etc.) angemessen.
  2. Lieferfristen, die den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH gestellt werden, stellen keine Fixtermine dar. Der Vertragspartner bleibt auch nach Ablauf des Liefertermins zur Abnahme verpflichtet. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Überschreitung des Liefertermins sind ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche, die von Dritten gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden.


VI. Gefahrtragung, Versand, Lagerkosten

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Dies gilt auch, sofern die Ware von einem Ort versendet wird, der nicht mit den Betriebsstätten der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH identisch ist. Ist vereinbart, dass der Vertragspartner die Waren abholt geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Waren mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH über.
  2. Die Wahl der Versandwege und Versandmittel obliegt den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH.
  3. Die Verpackungs- und Versandkosten (Fracht und Porto) sowie die Zollgebühren werden durch die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH gesondert berechnet und sind vom Vertragspartner zu tragen. Überschreiten diese Kosten/Gebühren einen Betrag von 100,00 € so können die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH verlangen, dass der Vertragspartner die Kosten/Gebühren vorab entrichtet.
  4. Für Waren (Materialien wie Filme, Datenträger sowie grafische Erzeugnisse und Fertigwaren etc.), die dem Vertragspartner gehören und für diesen von Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH eingelagert werden, sind die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH berechtigt, pro beanspruchten Palettensatz einen Betrag i.H.v. 100,00 € für den ersten Monat Lagerzeit zu berechnen. Dieser Betrag erhöht sich ab dem zweiten Monat um 50,00 € auf 150,00 € netto. Nach sechs Monaten sind die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH berechtigt, diese Waren auf Kosten und Risiko des Vertragspartners an diesen zurückzuschicken oder auf Kosten des Vertragspartners freihändig zu veräußern und die erzielten Erlöse mit Forderungen des leistenden Unternehmens der B.R. Productions & Packaging GmbH zu verrechnen, sofern der Vertragspartner zuvor mit einer angemessenen Frist zur Abholung der eingelagerten Waren aufgefordert und deren freihändige Veräußerung angekündigt wurde. Ist eine Verwertung im freihändigen Verkauf nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Veräußerungsankündigung möglich, so sind die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH berechtigt, die Waren auf Kosten des Vertragspartners zu entsorgen.


VII. Abnahmeverzug

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm von den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH angebotenen vertragsgemäßen Leistungen unverzüglich abzunehmen.
  2. Verweigert der Vertragspartner nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist die Abnahme oder erklärt er zuvor die von Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH bereit gestellten vertragsgemäßen Leistungen nicht abnehmen zu wollen, können die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
  3. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH die mit dem Vertragspartner vereinbarte Vergütung ohne weiteren Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH steht es frei, anstelle der vorstehend benannten Schadenspauschale den tatsächlich entstandenen Schaden gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
  4. Den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH ist es gestattet, innerhalb der Lieferfrist anstelle einer Lieferung mehrere Teillieferungen zu erbringen, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist.


VIII. Gewährleistung

  1. Der Vertragspartner hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel (auch Vollständigkeit) zu prüfen. Beanstandungen auf Grund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Benennung des behaupteten Mangels zu erheben. Den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH ist eine Überprüfung der von dem Vertragspartner gerügten Mängel zu ermöglichen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Frist mit der Feststellung des Mangels.
  2. Sofern ein Teil der von den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH gelieferten Waren mangelhaft ist, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei denn, dass Teilleistungen für den Vertragspartner nachweisbar ohne Interesse sind.
  3. Gewährleistungsansprüche gegenüber den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH verjähren innerhalb von einem Jahr.
  4. Rügt der Vertragspartner Mängel an den Leistungen der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH, so haben diese zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Hierzu ist den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH eine angemessene Frist einzuräumen. Innerhalb dieser Frist ist die Anzahl der Nacherfüllungsversuche nicht begrenzt. Führt die Nacherfüllung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Erfolg oder wird sie nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist erbracht, kann der Vertragspartner Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Nacherfüllung von den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH endgültig verweigert wird. Eine weitergehende Gewährleistung bzw. Schadensersatzhaftung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen,es sei denn, die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH bzw. deren Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
  5. Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 5 % auf die von den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH zu leistenden Liefermengen können nicht beanstandet werden und sind entsprechend zu vergüten.
  6. Das leistende Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH trägt die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Versandort verbracht wurde.


IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem leistenden Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH sowie bis zur Gutschrift der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel im Eigentum des leistenden Unternehmens der B.R. Productions & Packaging GmbH. Bei einem Verbrauchsgüterkauf bleiben die gelieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich der Kaufpreisforderung im Eigentum des leistenden Unternehmens der B.R. Productions & Packaging GmbH.
  2. Alle Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des leistenden Unternehmens der B.R. Productions & Packaging GmbH aus der Geschäftsverbindung an das leistende Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH abgetreten. Der Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Vertragspartner von seinem Kunden Zahlung erhält oder sich seinerseits den Eigentumsübergang bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält. Nimmt der Vertragspartner Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der Saldo bis zur Höhe sämtlicher Forderungen des leistenden Unternehmens der B.R. Productions & Packaging GmbH aus der Geschäftsverbindung als abgetreten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem leistenden Unternehmen die Höhe und den Grund seiner Forderungen sowie die Drittschuldner aus dem Weiterverkauf zu benennen. Der Vertragspartner bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an das leistende Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
  4. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist er auf Verlangen des leistenden Unternehmens der B.R. Productions & Packaging GmbH verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an das leistende Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH bekannt zu geben sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen offen zu legen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
  5. Den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH steht in Höhe ihrer Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag ein Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in deren Besitz gelangten Materialien und der für Rechnung des Herstellers hergestellten Werkzeuge zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit den oben bezeichneten Gegenständen im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Übersteigt der Wert der für das leistende Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH bestellten Sicherheiten die Forderungen des leistenden Unternehmens der B.R. Productions & Packaging GmbH gegenüber dem Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung um 10 %, so hat das leistende Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH die übersteigenden Sicherheiten freizugeben. Der Wert der vom Vertragspartner gewährten Sicherheiten bemisst sich dabei nach dem zum Zeitpunkt der Freigabeverpflichtung realisierbaren Wert des Sicherungsgutes.
  7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner das leistende Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.


X. Haftung


Soweit nicht an anderer Stelle dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend geregelt, haften die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausschließlich wie folgt:

  1. Die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH haften in voller Schadenshöhe, soweit ihnen oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit haften die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH nicht, es sei denn, der Schaden resultiert aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
  3. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden bzw. mittelbare Schäden als Folge mangelhafter Produkte der Unternehmen B.R. Productions & Packaging GmbH ist ausgeschlossen. Die vorstehend unter a) und b) getroffenen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
  4. Soweit eine Haftung der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH begründet ist, ist sie in jedem Fall der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH bei Vertragsabschluss vernünftigerweise rechnen konnten.


XI. Ausgangsmaterialien

  1. Notwendige Ausgangsmaterialien sind vom Vertragspartner entsprechend den Vorgaben der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH frei Haus zu liefern. Bei Verlust oder Beschädigung der vom Vertragspartner gelieferten Ausgangsmaterialien haften die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH bei leichter Fahrlässigkeit lediglich für den Ersatz der beschädigten Ausgangsmaterialien, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 2.500,00 €. Die vorstehende betragsmäßige Begrenzung bei nur leichter Fahrlässigkeit gilt auch für die Fälle, in denen eine Sicherungskopie nicht vorliegt. Für normale Abnutzung oder Verschleiß an vom Vertragspartner bereit gestellten Ausgangsmaterialien haften die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH nicht.
  2. Bestehen auf Seiten der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH Bedenken gegen die Verwendungsfähigkeit der vom Vertragspartner bereit gestellten Ausgangsmaterialien, so haben die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH dies dem Vertragspartner anzuzeigen. Dieser hat umgehend Ersatz bereit zu stellen.
  3. Sofern vom Vertragspartner bereit gestellte Ausgangsmaterialien infolge von Elementarschäden (Feuer, Wasser, Sturm etc.) oder durch Handlungen/Unterlassungen von Dritten beschädigt werden oder abhanden kommen, erhält der Vertragspartner abweichend von XI 1. nur einen prozentual zu errechnenden Anteil an der von den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH zu beanspruchenden Versicherungssumme. Dieser Anteil richtet sich nach dem Wert der vom Vertragspartner bereit gestellten Ausgangsmaterialien im Verhältnis zum Gesamtschaden sowie der darauf erhaltenen Versicherungsleistung. Dies gilt nicht, soweit der Versicherungsfall durch Handlungen der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurde.
  4. Vom Vertragspartner bereit gestellte Ausgangsmaterialien sind nach Aufforderung durch die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH zurückzunehmen. Kommt der Vertragspartner der Verpflichtung zur Rücknahme nicht innerhalb von drei Monate nach Aufforderung nach, so ist ab Beginn des 4. Monats nach erfolgter Aufforderung entsprechend VI 4. zu verfahren.


XII. Haftungsfreistellung

Die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH sind nicht für den Inhalt der in Auftrag gegebenen Produkte verantwortlich. Die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH sind nicht verpflichtet, Ausgangsmaterialien zu verwenden, die rassistischen, gewalttätigen, pornografischen oder einen sonstigen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt haben. In derartigen Fällen sind die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH berechtigt, vom gesamten Auftrag zurückzutreten. Durch den Rücktritt entstandene Kosten hat der Auftraggeber zu erstatten.
Sofern die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH von dritter Seite auf Grund der vom Vertragspartner gelieferten Ausgangsmaterialien schadensersatzpflichtig gemacht werden, hat der Vertragspartner das in Anspruch genommene Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH von den geltend gemachten Ansprüchen freizustellen.


XIII. Rechte Dritter

  1. Sofern der Vertragspartner Rechte Dritter tangierende Ausgangsmaterialen für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung stellt, steht er dafür ein, dass er über alle erforderlichen urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte verfügt und dass auch keine sonstigen Rechte bestehen, die die Vervielfältigung und/oder Verwertung des Materials entsprechend dem erteilten Auftrag einschränken oder ausschließen.
  2. Der Vertragspartner hat den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH auf deren Verlangen die Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte nachzuweisen.
  3. Der Vertragspartner übernimmt alle durch die vertragsgegenständlichen Arbeiten ausgelösten gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten. Für die ggf. erforderliche GEMA-Meldung hat der Vertragspartner den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Vertragspartner stellt die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH von sämtlichen Forderungen, Kosten, Auslagen, Schäden, Strafgelder etc. seitens Dritter wegen jeglicher Art von Verletzungen an deren Rechten frei und erstattet alle den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH aus diesem Grunde anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung sowie alle Aufwendungen und Auslagen.
  5. Der Vertragspartner hat die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH sofort darüber zu unterrichten, falls er eine Verletzung von Rechten Dritter feststellt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertragspartner davon Kenntnis erlangt, dass Dritte Ansprüche aus der Verletzung von Rechten geltend machen.
  6. Die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH sind berechtigt, die Identität und die Anschrift des Vertragspartners zum Zwecke der Nachprüfung und zum Schutz der Rechtinhaber gegenüber der BSA und IFPI offen zu legen sowie die Produkte der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH mit einem SID Code zu versehen und Exemplare dieser Produkte der IFPI und BSA zur Verfügung zu stellen.


XIV Schadensersatzansprüche

Haben die Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH gegenüber ihrem Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz, so beträgt die Höhe des Schadensersatzanspruches 15 % der Bruttoauftragssumme, sofern der Vertragspartner nicht nachweisen kann, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Übersteigen die Schadensersatzansprüche der Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH diese Pauschale ist eine Geltendmachung nicht ausgeschlossen.


XV. Salvatorische Klausel

Sollte eine Regelung dieser AGB's ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich, eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der (teil-)unwirksamen Regelung am nächsten kommt und die (teil-)unwirksame Regelung zu ersetzen.
Insbesondere bei Pauschaliergen gilt, dass diese erhalten bleiben und lediglich der Umfang/Höhe der Pauschalierung dem rechtlich Zulässigem angepasst wird.


XVI. Anwendbares Recht/Gerichtsstandsvereinbarung

  1. Die zwischen den Unternehmen der B.R. Productions & Packaging GmbH und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und den Vorschriften zum deutschen internationalen Privatrecht.
  2. Erfüllungsort ist Görlitz; Deutschland.
  3. Gerichtsstand ist Görlitz. Abhängig vom Streitwert ist das Amtsgericht Görlitz oder das Landgericht Görlitz zuständig.
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